Satzung & Wahlordnung

Satzung unseres Kreisverbandes
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landesverband Sachsen, Kreisverband Zwickau

Fassung vom 28.02.2015

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Präambel
Der Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Zwickau ist Teil der Bundesorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Er ist ein Zusammenschluss von Bürgerinnen*, die auf der Basis eines gemeinsamen Grundkonsenses die solidarische Selbstorganisation der Gesellschaft in einer lebenswerten Umwelt anstreben. In diesem Sinne versteht sich der Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Zwickau als Teil der internationalen Bewegung von Bürgerinitiativen, Verbänden und politischen Gruppen.
Der Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Zwickau ist eine politische Organisation der Bürgerinnenbewegung im Landkreis Zwickau. Ziel ist es, möglichst viele Bürgerinnen gesellschaftlicher Verantwortung auf allen Ebenen zu interessieren.
Die Mitglieder des Kreisverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Zwickau setzen sich für Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Umwelt sowie für die Gleichstellung der Frau und für eine kinder- und behindertenfreundliche Gesellschaft ein. Sie fühlen sich den Ideen der mündigen Bürgerinnen und der direkten Demokratie verpflichtet, sind ökologisch und solidarisch orientiert, basisdemokratisch aufgebaut und gewaltfrei. Die Mitglieder treten gegen Gewalt, Militarismus, Totalitarismus, Fremdenfeindlichkeit und Rassismus auf.
Der Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Zwickau bemüht sich um eine Kultur, die die politischen Ziele auch innerhalb der Bürgerbewegung widerspiegelt; die Arbeit ist geprägt von der Fähigkeit zu Toleranz und Dialog. Die Suche nach Konsens hat Vorrang. Minderheitsmeinungen erfahren Akzeptanz.
Um seine Ziele zu erreichen, sucht der Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Zwickau nach Wegen, außerparlamentarische und parlamentarische Arbeit effizient zu verbinden. Dabei ist die parlamentarische Arbeit nur ein Mittel unter anderen zur Durchsetzung seiner Ziele.

  • mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.02.2015 wird in der Satzung zwecks besserer Lesbarkeit nur die weibliche Form bei Personen und Ämtern verwendet. Gemeint ist damit ausdrücklich auch die männliche Form.

§ 1 Name, Sitz und Zusammensetzung

  1. Der Kreisverband führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Zwickau“. Die Kurzbezeichnung lautet „GRÜNE, KV Zwickau“.
  2. Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet des Landkreises Zwickau.
  3. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Zwickau ist ein Gebietsverband des Landesverbandes Sachsen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen (Grundkonsens und Satzung) von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt und keiner anderen Partei angehört. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im KV Zwickau und anderen Kreisverbänden von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist unzulässig.
    Mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist die Kandidatur auf konkurrierenden Listen anderer Parteien oder Wählervereinigungen unvereinbar.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand mit Mehrheit auf schriftlichen Antrag. Dies soll schnellstmöglich, aber spätestens innerhalb von drei Wochen erfolgen.
  3. Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich in dem Gebietsverband des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und geht bei deren Wechsel auf den neuen Gebietsverband über. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Auf begründeten Antrag des Mitglieds können Ausnahmen vom Wohnort- bzw. Aufenthaltsprinzip zugelassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand des Gebietsverbandes, in dem die Aufnahme gewünscht ist.
  4. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann die Abgelehnte Einspruch einlegen. Der Vorstand des Kreisverbandes ist in diesem Fall verpflichtet, seine Entscheidung schriftlich zu begründen und die Sache der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen, wenn er dem Einspruch nicht abhilft.
    Lehnt auch die Mitgliederversammlung die Aufnahme ab, kann die Abgelehnte Einspruch beim Landesschiedsgericht einlegen.

§ 3 Freie Mitarbeit

  1. Der Kreisverband unterstützt und ermöglicht die Beteiligung von Bürgerinnen des Landkreises ohne Mitgliedschaft sowie von freien Gruppen, sofern ihre politische Auffassung mit den Grundsätzen von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN vereinbar ist.
  2. Sie haben das Recht, sich an der politischen Meinungsbildung innerhalb des Kreisverbandes zu beteiligen. Sie haben bei allen politischen und projektbezogenen Themen Rede- und Antragsrecht.
  3. Bürgerinnen ohne Mitgliedschaft können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen.

§ 4 Mandatsträgerinnen

  1. Mindestens einmal im Jahr berichtet eine Mandatsträgerin der Mitgliederversammlung über seine politischen Ziele und Vorschläge und stimmt gemeinsame Vorgehensweisen ab.
  2. Der Vorstand wirkt in Vorbereitung der Aufstellung von Wahllisten daraufhin, dass auch Nichtmitglieder, die auf Listen von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN kandidieren wollen, sich zur Einhaltung und Umsetzung der Grundsätze von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN verpflichten.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß § 18 der Satzung des Landesverbandes), Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des Kreisverbandes zu erklären.
  3. Ein Mitglied kann vom Kreisverband aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit seinen Beitragszahlungen länger als sechs Monate in Rückstand ist und nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht innerhalb eines Monats Zahlung leistet. Das Mitglied hat das Recht, sich auf der Mitgliederversammlung über den drohenden Parteiausschluss zu äußern.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Der Kreisvorstand unterstützt die Bildung thematischer Arbeitsgruppen. Er unterbreitet Vorschläge für die Aufgabenstellung. Über die Anerkennung der Arbeitsgruppe entscheidet die Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder sind über die Gründung und Zielsetzung zu informieren.
  2. Jede Arbeitsgruppe wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von maximal zwei Jahren eine Sprecherin, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
  3. Die Sprecherin der Arbeitsgruppe vertritt die Arbeitsgruppe im Kreisvorstand. Die Arbeitsgruppen sind nicht berechtigt, selbstständig öffentliche Erklärungen für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abzugeben.
  4. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, sich für ihre im Programm festgelegten Ziele einzusetzen, sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Kreisverbandes. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Kalenderjahr statt
  2. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von zehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Kreisvorstandes, eines Ortsvorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Kreisverbandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand einzuberufen. Dazu kann die Ladungsfrist aus zwingenden mit der Einladung bekannt zu gebenden Gründen auf 4 Tage verkürzt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind.
  5. An der Mitgliederversammlung können Nichtmitglieder teilnehmen. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von mindestens einem Vorstandsmitglied des Kreisverbandes und der Protokollantin zu unterzeichnen.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt den Kreisvorstand (die Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende, die Kassiererin und die weiteren Mitglieder des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere die Satzung, die Wahlordnung und die Finanzordnung. Sie beschließt über die Wahl von Delegierten für die Landes- und Bundesebene, über die Kandidatenaufstellung für Kommunal-, Landtags- und Bundestagswahlen. Sie verabschiedet den Haushaltsplan, entlastet den Vorstand nach erfolgtem Rechenschaftsbericht und entlastet die Kassiererin für abgeschlossene Jahresfinanzberichte.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach außen. Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden obliegen ihm die Ausübungen der Arbeitgeberfunktionen.
  2. Der Vorstand besteht aus einer Vorsitzenden, einer stellvertretenden Vorsitzenden und einer Kassiererin, sowie bis zu fünf weiteren gleichberechtigten Mitgliedern.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt.
  4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit.
  5. Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit auf einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig. (Es gilt analog §8(4) Satz 4)
  6. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Beschlussfassung

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.
  2. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen, die Wahlordnung und die Finanzordnung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 10 Wahlen

  1. Für Wahlen gilt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Wahlordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
  2. Die Bewerberinnen auf Wahlvorschlägen des Kreisverbandes und ihre Reihenfolge müssen von den im Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern des Kreisverbandes in geheimer Abstimmung bestimmt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften des Kommunalwahlgesetzes KomWG und der Kommunalwahlordnung KomWO zu beachten.

§ 11 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt bundeseinheitlich mindestens 1 % vom Nettoeinkommen. Der Mitgliedsbeitrag ist auf volle Euro zu runden und beträgt mindestens fünf Euro im Monat.
  3. Bei Schülerinnen wird empfohlen, den Mitgliedsbeitrag im Rahmen einer Partnerinnenschaft durch Mitglieder des Kreisverbandes aufzubringen.
  4. Der Kreisvorstand ist berechtigt, auf Antrag für Personen mit besonderen finanziellen Härten (z.B. Arbeitslosengeld II – Empfängerinnen), Ausnahmen zu vereinbaren (Sozialklausel).
  5. Die Bankverbindung des Kreisverbandes wird von der Kreiskassiererin bekannt gegeben.
  6. Voraussetzung für eine solide Arbeit und Finanzierung der Partei ist die Beitragsehrlichkeit der Mitglieder. Jedes Mitglied ist daher gehalten, bei Änderungen des monatlichen Einkommens die eigene Höhe des Mitgliedsbeitrages zu überprüfen und gegebenenfalls mit dem Kreisvorstand eine Anpassung zu vereinbaren.

§ 12 Spenden und Haftung

  1. Der Kreisverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen, wenn er Finanzautonomie und damit eine Kassiererin im Vorstand hat. Spenden verbleiben bei dem entsprechenden Gebietsverband, sofern die Spenderin nichts anderes verfügt hat. Zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen ist nur das für das Finanzwesen verantwortliche Vorstandsmitglied des Kreisverbands berechtigt.
  2. Der Kreisverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die eine Deckung im Kassen- und Kontostand nicht vorhanden ist.
  3. Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, in dem sie z. B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spenden annimmt, Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt.

§ 13 Kassenführung und Rechnungsprüfung

  1. Der Kreisverband kann zwecks Verwaltungsvereinfachung die Kassenführung an den Landesverband per Beschluss der Mitgliederversammlung, durch Übernahme der Verwaltungsarbeiten, wie z.B. die Buchführung und den Jahresabschluss durch den Landesverband, abgeben. Die Finanzautonomie verbleibt beim Kreisverband Zwickau.
  2. Die Kassiererin legt dem Vorstand eine Finanzjahresplanung mit dem Vermögen und den voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben vor. Es sollen jährlich Rücklagen für Wahlkampfjahre gebildet werden.
  3. Die Kassiererin des Kreisverbandes ist insbesondere verantwortlich für die Erstellung des Kassenbuches und die Buchführung, die Erstellung der Finanzplanung, die regelmäßige Überprüfung der Beitragshöhe, den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung, die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichtes.
  4. Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes ist für den Kreisverband maßgebend. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der steuerlichen Grenzen abweichende Regelungen beschließen.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüferinnen. Mitglieder des Vorstandes können nicht Rechnungsprüferinnen sein. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüferinnen prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstand- und Mitgliederversammlung. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.

§ 14 Geschäftsstelle

  1. Der Kreisverband unterhält eine Geschäftsstelle, deren Sitz in Zwickau ist. Sie sichert die organisatorischen und materiellen Voraussetzungen für die Arbeit des Kreisverbandes und seiner Organe.
  2. Die Geschäftsstelle sichert den unverzüglichen Informationsaustausch zwischen den Organen, den Mitgliedern sowie den Fraktionen.
  3. Einzelheiten der Arbeit der Geschäftsstelle legt der Kreisvorstand fest.

§ 15 Regional- und Ortsverbände

  1. In Regionen innerhalb des Kreisgebietes können Regionalverbände gebildet werden.
  2. In Städten und Gemeinden des Landkreises können sich Ortsverbände bilden.
  3. Regional- und Ortsverbände können sich eigene Satzungen geben.
  4. Durch Beschlussfassung des Haushalts des Kreisverbandes können Regional- und Ortsverbände ein Finanzbudget erhalten. Die Verwaltung der Finanzmittel liegt beim Kreisvorstand.

§ 16 Inkrafttreten und Änderungen der Satzung

  1. Für das Inkrafttreten sowie deren Änderung ist ein Beschluss der Vollversammlung des Kreisverbandes mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Änderungsanträge zur Satzung sind schriftlich einzureichen und zu begründen. Soll ein Änderungsantrag zur nächsten Vollversammlung behandelt werden, so ist er mindestens einen Monat vor der Vollversammlung einzureichen. Der vollständige Wortlaut und die Begründung des Antrages sind der Einladung zur Vollversammlung beizufügen.
  3. Diese Satzung tritt am Tage nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft.
  4. Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des Landesverbandes Sachsen sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführungen von Urabstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Beitrags- und Kassenordnung.

Zwickau, den 28.Februar 2015
Gerhard Sonntag Kreisvorsitzender

Thomas Doyé
stellvertretender Kreisvorsitzender

Wahlordnung des Kreisverbandes Zwickau

I. Grundsätze

  1. Alle Wahlen sind geheim durchzuführen, sobald dies ein stimmberechtigtes Mitglied beantragt oder wenn es die entsprechende Satzung von Bündnis90/Die Grünen oder gesetzliche Bestimmungen vorschreiben.

Für die Durchführung von geheimen Wahlen ist eine Wahlkommission zu wählen.

  1. Alle anderen Abstimmungen erfolgen per Akklamation. Auf Wunsch von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder sind Abstimmungen geheim durchzuführen.
  2. Bei Wahlen und Besetzung von Gremien findet das Frauenstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Anwendung. Ist bei Wahlen mehr als eine Position zu besetzen, dürfen für mindestens die Hälfte der Plätze nur Frauen kandidieren. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 4 des Bundesfrauenstatuts.

II. Wahlen zum Kreisvorstand

  1. Für den Kreisvorstand können alle Mitglieder des Kreisverbandes kandidieren. Kandidaturen können bis zur Wahl gemeldet werden.
  2. Der Kreisvorstand des Kreisverbandes Zwickau besteht aus einer/m Vorsitzenden/m, einer/m stellvertretener/m Vorsitzender/n, der/dem Kassierer/in sowie 3 Beisitzer/innen. Er wird für die Zeit von 2 Jahren gewählt.
  3. Die Kandidaten stellen sich vor der Wahl vor.
  4. Die Wahlen finden getrennt zu den Funktionen statt. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen, aber mindestens die Stimmen von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keine/r der Kandidat/innen die absolute Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Können im zweiten Wahlgang nicht alle Plätze aufgrund von Stimmengleichheit von Bewerber/innen besetzt werden, findet unter den beiden Bestplatzierten ein dritter Wahlgang statt. Bei Stimmengleichheit auch im dritten Wahlgang entscheidet das von der Wahlkommission öffentlich zuziehende Los.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus oder bleibt ein Platz bei einer regulären Wahl unbesetzt, so findet für diese Position für den Rest der laufenden Amtszeit eine Nachwahl statt.

III. Wahlen zu Delegiertenkonferenzen

  1. Wahlen von mehreren Personen in gleiche Funktionen (z.B. Delegierte) erfolgen getrennt nach Plätzen für Frauen und offenen Plätzen in jeweils einem Schritt und auf jeweils einer Liste. Es dürfen höchstens so viele Stimmen vergeben werden, wie Plätze zu besetzen sind. Sollten weniger Frauen als für Frauen zustehende Plätze kandidieren findet das Verfahren nach I. 3. sinngemäß Anwendung.
  2. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen, aber mindestens die Stimmen von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält.
  3. Können im ersten Wahlgang nicht alle zu vergebenden Plätze besetzt werden findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem alle nicht gewählten Kandidaten des ersten Wahlgangs kandidieren können. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Können im zweiten Wahlgang nicht alle Plätze aufgrund von Stimmengleichheit von Bewerber/innen besetzt werden, findet unter den beiden Bestplatzierten ein dritter Wahlgang statt. Bei Stimmengleichheit auch im dritten Wahlgang entscheidet das von der Wahlkommission öffentlich zuziehende Los.
  4. Ersatzdelegierte werden in einem Schritt und auf einer Liste gewählt, wobei die Stimmenanzahl über die Reihenfolge der Vertretung entscheidet. Ein Quorum muss dabei nicht erfüllt werden.

IV. Aufstellung von Wahl­listen

  1. Die Wahlen erfolgen getrennt nach Wahlkreisen. Bei der Reihenfolge der KandidatenInnen auf den Wahlvorschlägen soll mindestens jeder zweite Platz von einer Frau besetzt werden. Die Kandidatenlisten stehen auch Nichtmitgliedern von Bündnis90/Die Grünen offen.
  2. Zuerst stellt die Wahlkommission, getrennt nach Wahlkreisen, die BewerberInnen fest. Auf Antrag kann über die Nichtaufstellung einer Kandidatin oder eines Kandidaten geheim abgestimmt werden. In der Reihenfolge der Wahlkreise erfolgt nun die Kandidatur für die jeweiligen Listenplätze. Bei mehreren BewerberInnen auf einen Listenplatz erfolgt unmittelbar eine geheime Abstimmung über den zu vergebenden Listenplatz. Über die so aufgestellte Liste erfolgt anschließend eine Schlussabstimmung.
  3. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen, aber mindestens die Stimmen von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erhält. Erfolgt im ersten Wahlgang keine eindeutige Entscheidung, so gilt in einem zweiten Wahlgang als gewählt, wer die meisten Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinen kann. Bei Stimmengleichheit unter den Bewerber/innen mit dem besten Stimmergebnis entscheidet das von der Wahlkommission öffentlich zu ziehende Los.
  4. Nicht anwesende KandidatInnen müssen eine schriftliche Bewerbung (Einverständniserklärung) der/dem VersammlungsleiterIn vorlegen.

V. Schlussbestimmungen

  1. Die Wahlordnung tritt mit ihrem Beschluss durch die Mitgliederversammlung am 09. Februar 2013 in Kraft.