Satzung & Wahlordnung

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Zwickau
Satzung

Präambel

Der Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Zwickau ist Teil der Landes- und Bundesorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Als politische Gruppierung betrachten wir Solidarität, Gemeinwohl und Umweltschutz als zentrale Werte. Wir setzen uns aktiv gegen Militarismus, Demokratiefeindlichkeit, Rassismus, Antisemitismus sowie jegliche Form von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit ein. Entschieden lehnen wir totalitäre und faschistische Bestrebungen ab und stehen für Weltoffenheit, Toleranz und die klare Verteidigung demokratischer Prinzipien.

Unsere zentrale Aufgabe, die sich aus diesen Werten ableitet, besteht darin, die Natur zu schützen und das ökologische Gleichgewicht zu bewahren, um im Landkreis Zwickau eine lebenswerte Umwelt zu erhalten. Für uns gehen Klimaschutz und soziale Gerechtigkeit Hand in Hand, denn Klimagerechtigkeit ist entscheidend, um das Ziel einer friedlichen, sozialen und umweltgerechten Welt zu erreichen.

Für uns sind das demokratische System und unsere freiheitliche demokratische Grundordnung unverrückbare Grundpfeiler für ein friedliches Zusammenleben. Daher legen wir besonderen Wert auf Demokratiebildung und -förderung. Wir sind überzeugt, dass die politische Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger die Basis unserer Demokratie bildet und eine Voraussetzung für weitere Ziele wie den Schutz von Minderheiten, die Verwirklichung von Menschenrechten und die Gleichstellung aller Geschlechter ist. Unser Ziel ist eine gewaltfreie, friedliche Konfliktlösung in jeder Auseinandersetzung.

Als Bündnisgrüne sind wir offen für alle Projekte, Bewegungen und Initiativen, die mit unseren Zielen übereinstimmen. Wir arbeiten basisdemokratisch und partizipativ, kommunizieren gewaltfrei und sind stets tolerant und dialogorientiert. Um unsere Ziele zu erreichen, suchen wir kontinuierlich nach neuen Menschen mit verschiedenen Perspektiven. Ob Umwelt- oder Klimaaktivist*innen, Menschen mit Rassismus-Erfahrung, Tierschützer*innen oder Demokratieengagierte: Mit vielfältigen Veranstaltungen und Aktionsformaten bieten wir im Landkreis Zwickau Möglichkeiten, sich politisch und gesellschaftlich einzubringen und auf individuelle Anliegen aufmerksam zu machen. Die Vielfalt unserer Partei ist unsere Stärke, und wir laden alle ein, sich einzubringen und gesellschaftliche Bündnisse zu schmieden.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband trägt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Zwickau. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE.

(2) Der Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet des Landkreises Zwickau.

(3) Der Kreisverband ist Teil des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen.

(4) Die Satzung des Landesverbandes Sachsen und des Bundesverbandes einschließlich Frauenstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung sowie die Landesschiedsgerichtsordnung sind für den Kreisverband verbindlich und finden, soweit durch diese Satzung nicht zulässig anders geregelt, sinngemäß Anwendung.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Grundsätzen (Grundkonsens und Satzung) des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt und keiner anderen Partei angehört. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im KV Zwickau und anderen Kreisverbänden von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist unzulässig. Mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist die Kandidatur auf konkurrierenden Listen anderer Parteien oder Wählervereinigungen unvereinbar.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand mit Mehrheit auf schriftlichen Antrag. Dies soll unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Antrages beim Kreisverband erfolgen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entscheidung über die Aufnahme. Eine ablehnende Entscheidung hat schriftlich zu erfolgen und eine Begründung zu enthalten. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann die abgelehnte Person innerhalb von vier Wochen schriftlich Einspruch einlegen. Der Vorstand des Kreisverbandes ist in diesem Fall verpflichtet, seine Entscheidung ebenso schriftlich zu begründen und die Sache der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen, wenn er dem Einspruch nicht abhilft. Über den Widerspruch entscheidet die darauffolgende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß § 18 der Satzung des Landesverbandes), Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.

a) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des Kreisverbandes zu erklären.

b) Die Mitgliedschaft endet, wenn Beitragszahlungen länger als sechs Monate in Rückstand sind und nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht innerhalb eines Monats Zahlung geleistet wird. In Ausnahmefällen entscheidet der Kreisvorstand.

(4) Es besteht die Möglichkeit einer Probemitgliedschaft. Sie ist beitragsfrei auf bis zu sechs Monate befristet. Probemitglieder können an allen Delegierten- und Mitgliederversammlungen der Partei teilnehmen. Probemitglieder sind nicht wahl- und abstimmungsberechtigt.

§ 3 Freie Mitarbeit

(1) Der Kreisverband unterstützt und ermöglicht die Beteiligung freier Mitarbeiter*innen sowie freier Gruppen. Freie Mitarbeiter*in kann werden, wer den Grundkonsens des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt.

(2) Sie haben das Recht, sich an der politischen Meinungsbildung innerhalb des Kreisverbandes zu beteiligen. Sie haben bei allen politischen und projektbezogenen Themen Rede- und Antragsrecht.

(3) Über den Beginn der freien Mitarbeit entscheidet der Vorstand auf Antrag. Die freie Mitarbeit kann jederzeit durch eine entsprechende eigene Erklärung oder einen Beschluss des Vorstandes beendet werden.

§ 4 Organisationsstruktur

(1) Die Organe des Kreisverbandes sind Mitgliederversammlung und der Kreisvorstand.

(2) Der Kreisvorstand unterstützt die Bildung regionaler und thematischer Arbeitsgruppen. Die Aufgabe einer Arbeitsgruppe ist es, zur innerparteilichen politischen Willensbildung beizutragen und die politische Arbeit des Kreisverbandes zu unterstützen. Über die Anerkennung der Arbeitsgruppe entscheidet der Vorstand. Alle Mitglieder werden über die Gründung und Zielsetzung informiert.

(3) Jede Arbeitsgruppe wählt aus ihren Mitgliedern für die Dauer von maximal zwei Jahren ein*e Sprecher*in.

(4) Die Sprecher*innen der Arbeitsgruppen. informieren den Kreisvorstand jährlich über die Arbeitsweisen und Zielsetzungen. Die Arbeitsgruppen sind nicht berechtigt, selbstständig öffentliche Erklärungen für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abzugeben.

(5) Innerhalb des Kreisverbandes können sich Orts- bzw. Regionalgruppen entsprechend der Gebietsgliederung der Gemeinde/Region bilden.

a) Drei Mitglieder, die in einer Gemeinde/Region des Kreisverbandgebietes leben, können eine Orts-/Regionalgruppe gründen.

b) Die Orts-/Regionalgruppen müssen gegenüber des Kreisvorstandes zwei Koordinator*innen / Sprecher*innen benennen.

c) Die Orts-/Regionalgruppen können sich eine Satzung geben. Die Satzung darf der Bundes-, Landes- und Kreissatzung nicht widersprechen.

d) Über die Anerkennung entscheidet der Kreisvorstand.

e) Die Regionalgruppen erhalten ein angemessenes Budget zur Finanzierung ihrer politischen Arbeit.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Kreisverbandes. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens dreimal im Kalenderjahr statt.

(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von zehn Tagen zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Kreisvorstandes, eines Ortsvorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Kreisverbandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand einzuberufen. Dazu kann die Ladungsfrist aus zwingenden mit der Einladung bekanntzugebenden Gründen auf eine Woche verkürzt werden.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind.

(5) An der Mitgliederversammlung können Nichtmitglieder teilnehmen. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme mit absoluter Mehrheit der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von mindestens einem Vorstandsmitglied des Kreisverbandes und der Protokollantin zu unterzeichnen.

(7) Die Mitgliederversammlung wählt den Kreisvorstand und beschließt insbesondere die Satzung, und die Wahlordnung. Sie beschließt über die Wahl von Delegierten für die Landes- und Bundesebene sowie die Kandidat*innen-Aufstellung für Kommunal-, Landtags- und Bundestagswahlen. Sie verabschiedet den Haushaltsplan, entlastet den Vorstand nach erfolgtem Rechenschaftsbericht und entlastet den/die Kassierer*in für abgeschlossene Jahresfinanzberichte.

(8) Die Delegierten erstatten nach jeder Landes- und Bundesdelegiertenkonferenz der Mitgliederversammlung Bericht. Dieser kann auch schriftlich erfolgen.

§ 6 Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach außen. Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, obliegen ihm die Ausübungen der Arbeitgeberfunktionen.

(2) Der Kreisvorstand besteht aus zwei Sprecher*innen, von denen mindestens eine Person weiblich sein muss, dem/der Kreiskassierer*in sowie fünf weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzer*innen). Der Vorstand muss insgesamt mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt sein.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils mit absoluter Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt.

(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit.

(5) Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit auf einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig.

(6) Beim Rücktritt einzelner Vorstandsmitglieder finden innerhalb von drei Monaten Nachwahlen statt. Gleiches trifft zu, wenn bei den Wahlen nicht alle Vorstandspositionen besetzt werden können.

(7) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 7 Wahlen

(1) Für Wahlen gilt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Wahlordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Vorstand wirkt in Vorbereitung der Aufstellung von Wahllisten daraufhin, dass auch Nichtmitglieder, die auf Listen von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN kandidieren wollen, sich zur Einhaltung und Umsetzung der Grundsätze von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN verpflichten.

§ 8 Rechte und Pflichten

(1) Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

a) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt mindestens 1 % vom Nettoeinkommen. Der Mitgliedsbeitrag ist auf volle Euro zu runden und beträgt mindestens fünf Euro im Monat.

b) Bei Schüler*innen und Personen mit besonderen finanziellen Härten (z.B. Sozialleistungs-Empfänger*innen) wird empfohlen, den Mitgliedsbeitrag im Rahmen einer finanziellen Pat*innenschaft durch Mitglieder des Kreisverbandes aufzubringen.

(2) Voraussetzung für eine solide Arbeit und Finanzierung der Partei ist die Beitragsehrlichkeit der Mitglieder. Jedes Mitglied ist daher gehalten, bei Änderungen des monatlichen Einkommens die eigene Höhe des Mitgliedsbeitrages zu überprüfen und gegebenenfalls mit dem Kreisvorstand eine Anpassung zu vereinbaren.

(3) Die Mandatsträger*innen sind angehalten einmal im Jahr beim öffentlichen Mandatsträger*innen-Treffen über seine/ihre politischen Ziele und Absichten zu berichten und die gemeinsame Vorgehensweise abzustimmen.

§ 9 Spenden und Haftung

(1) Der Kreisverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen. Zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen ist nur das für das Finanzwesen verantwortliche Vorstandsmitglied (der/die Kreiskassierer*in) berechtigt.

(2) Der Kreisverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die eine Deckung im Kassen- und Kontostand nicht vorhanden ist.

§ 10 Kassenführung und Rechnungsprüfung

(1) Der Kreisverband kann zwecks Verwaltungsvereinfachung die Buchführung an den Bundesverband per Beschluss der Mitgliederversammlung, abgeben. Die Finanzautonomie verbleibt beim Kreisverband Zwickau.

(2) Der/die Kreiskassierer*in legt dem Vorstand einen Jahreshaushaltsplan mit dem Vermögen und den voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben vor. Es sollen jährlich Rücklagen für Wahlkampfjahre gebildet werden.

(3) Der/die Kreiskassierer*in des Kreisverbandes ist insbesondere verantwortlich für die Buchführung, die Erstellung der Finanzplanung, die regelmäßige Überprüfung der Beitragshöhe, den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung, und die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichtes.

(4) Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes ist für den Kreisverband maßgebend. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der rechtlichen Grenzen abweichende Regelungen beschließen.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfende. Mitglieder des Vorstandes können nicht Rechnungsprüfende sein. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfenden prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstand- und Mitgliederversammlung. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung.

§ 11 Geschäftsstelle und Geschaftsführer*in

(1) Der Kreisverband unterhält eine Geschäftsstelle, deren Sitz in Zwickau ist. Die Geschäftsführer*in sichert die organisatorischen und materiellen Voraussetzungen für die Arbeit des Kreisverbandes und seiner Organe.

(2) Die Geschäftsführer*in sichert den Informationsaustausch zwischen den Organen, den Mitgliedern sowie den Fraktionen und Mandatsträger*innen.

(3) Einzelheiten der Arbeit der Geschäftsführer*in legt der Kreisvorstand fest.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Beschlüsse über die Satzung sowie deren Änderung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung. Anträge auf Satzungsänderung dürfen keine Dringlichkeitsvorlage sein.

(2) Änderungsanträge zur Satzung sind schriftlich einzureichen und zu begründen. Soll ein Änderungsantrag zur nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden, so ist er mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Der vollständige Wortlaut und die Begründung des Antrages sind der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.

(3) Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung. Dieser Beschluss muss in einer Urabstimmung mit der Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen bestätigt werden.

(4) Bei Auflösung des Kreisverbandes ist das Vermögen dem Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen zu übereignen. Sollte diese politische Vereinigung nicht mehr bestehen, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 31.01.2024 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Zwickau
Wahlordnung

§1 Grundsätze
(1) Alle Wahlen sind geheim durchzuführen, sobald dies ein stimmberechtigtes
Mitglied beantragt oder wenn es die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN oder
gesetzliche Bestimmungen vorschreiben.
(2) Für die Durchführung von geheimen Wahlen ist eine Wahlkommission zu
wählen.
(3) Alle anderen Abstimmungen erfolgen per Akklamation. Auf Antrag von einem
Drittel der stimmberechtigten Mitglieder sind Abstimmungen geheim
durchzuführen.
(4) Bewerberinnen für Ämter, Positionen und Delegierungen haben die Möglichkeit, sich in angemessener Zeit der Mitgliederversammlung vorzustellen und auf Fragen zu antworten. Über den Umfang der Vorstellung, die Zahl der Fragen und die zur Verfügung stehende Rede- und Antwortzeit entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§2 Quotierung

Bei Wahlen und Besetzung von Gremien findet das Frauenstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Anwendung. Ist bei Wahlen mehr als eine Position zu besetzen, dürfen für mindestens die Hälfte der Plätze nur Frauen kandidieren. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend des Bundesfrauenstatuts.

§3 Wahlen zum Kreisvorstand (1) Für den Kreisvorstand können alle Mitglieder des Kreisverbandes kandidieren. Kandidaturen können bis zur Wahl gemeldet werden. (2) Die Wahlen zum Kreisvorstand und die Vorstellung der Bewerberinnen
erfolgen getrennt nach zu besetzenden Ämtern. Zuerst sind die Ämter der
Sprecherinnen zu wählen, anschließend die/der Kreiskassierin. Danach erfolgt
die Wahl der weiteren Beisitzerinnen. Bei der Wahl der Sprecherinnen und der
weiteren Vorstandsmitglieder sind hierbei zuerst jene Plätze zu wählen, die mit
Frauen zu besetzen sind.
(3) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen, aber mindestens
die Stimmen von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keine/r der Kandidatinnen die absolute Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Können im zweiten Wahlgang nicht alle Plätze aufgrund von Stimmengleichheit von Bewerberinnen besetzt werden,
findet unter den beiden Bestplatzierten ein dritter Wahlgang statt. Bei
Stimmengleichheit auch im dritten Wahlgang entscheidet das von der
Wahlkommission öffentlich zu ziehende Los.
(4) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann maximal so viele Stimmen abgeben,
wie Plätze zu wählen sind. Es kann die Stimme einer bzw. einem Bewerberin gegeben werden oder sich in Bezug auf alle zur Wahl stehenden Bewerberinnen
enthalten oder mit Nein gestimmt werden.

§4 Wahlen zu Delegiertenkonferenzen
(1) Die Delegierten für Bundes – oder Landesversammlungen werden für die Dauer
eines Jahres gewählt. Dies gilt nicht für Delegierungen für außerordentliche
Bundes- oder Landesversammlungen. Für diese Versammlungen werden eigens
Delegierte gewählt.
(2) Die Wahlen für die Delegierten und Ersatzdelegierten zu Bundes – oder
Landesversammlung finden getrennt nach Frauenplätzen und offenen Plätzen in
einer Listenwahl statt. Hierbei kann jedes stimmberechtigte Mitglied maximal so
viele Stimmen abgeben, wie Plätze zu besetzen sind, jedoch maximal eine
Stimme pro Bewerberin.

(3) Entscheidend für die Feststellung des Wahlergebnisses und die Reihenfolge der Gewählten ist die Zahl der Stimmen pro Bewerberin. Es kann die Stimme
einer bzw. einem Bewerberin gegeben werden oder sich in Bezug auf alle zur Wahl stehenden Bewerberinnen enthalten oder mit Nein gestimmt werden. Die
Wahlkommission ermittelt aus den abgegebenen Stimmzetteln die Stimmenzahl
aller Bewerber*innen eines Wahlganges und stellt das Ergebnis wie folgt fest:

  1. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen, jedoch mehr als
    die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreichen dies weniger
    Bewerberinnen, als Plätze zu vergeben sind, findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem alle nicht gewählten Bewerberinnen antreten können.
  2. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, jedoch
    nicht mehr Nein-Stimmen als Ja-Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit
    zwischen Bewerberinnen in der Zuteilung des letzten zu vergebenden Platzes findet ein dritter Wahlgang statt, in dem nur jene nicht gewählten Bewerberinnen mit dem besten Stimmenergebnis antreten dürfen. Bei erneuter
    Stimmengleichheit entscheidet das von der Versammlungsleitung öffentlich zu
    ziehende Los.
  3. Können durch dieses Wahlverfahren nicht alle zu wählenden Plätze besetzt
    werden, so bleiben diese unbesetzt. Freie Delegiertenplätze können mit
    Ersatzdelegierten entsprechend ihrer gewählten Reihenfolge belegt werden.
    (4) Verringert sich die Zahl der Delegierten für eine Bundes – oder
    Landesversammlung, so ist abweichend von Abs. 1 eine Neuwahl der Delegierten
    für die Versammlung vorzunehmen. Erhöht sich die Zahl der Delegierten, so rückt
    die entsprechende Zahl an Ersatz delegierten nach der Reihenfolge ihres
    Stimmergebnisses als Delegierte auf.

§5 Aufstellung von Wahllisten
(1) Die Wahlen erfolgen, wenn vorhanden, getrennt nach Wahlkreisen. Bei der
Aufstellung der Listen für Stadtrats – oder Kreistagswahlen soll in mindestens
der Hälfte aller Wahlkreise der Listenplatz 1 mit einer Frau besetzt werden. Die
Reihenfolge, in der aufzustellende Wahlkreise aufgerufen und gewählt werden,
wird zu Beginn der Versammlung durch die Versammlungsleitung per öffentlich
zu ziehendem Los ermittelt.
(2) Wird auf Listenplatz 1 einer Liste eine Frau gewählt, so sollen die folgenden
ungeraden Plätze ebenfalls, soweit Bewerbungen vorliegen, mit Frauen besetzt
werden. Die folgenden geraden Listenplätze können sowohl mit Männern als
auch mit Frauen besetzt werden. Wird auf Listenplatz 1 einer Liste ein Mann
gewählt, so sollen die folgenden geraden Plätze, soweit Bewerbungen vorliegen,
mit Frauen besetzt werden. Die folgenden ungeraden Listenplätze können
sowohl mit Männern als auch mit Frauen besetzt werden.
(3) Die Kandidatinnenlisten stehen auch Nichtmitgliedern offen.

(4) Zuerst stellt der/die Versammlungsleiterin getrennt nach Wahlkreisen, die
Bewerber*innen fest. In der Reihenfolge der Wahlkreise erfolgt nun die
Kandidatur für die jeweiligen Listenplätze. Bei mehreren Bewerber *innen auf
einen Listenplatz erfolgt unmittelbar eine geheime Abstimmung über den zu
vergebenden Listenplatz. Über die so aufgestellte Liste erfolgt anschließend
eine Schlussabstimmung.
(5) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen, aber mindestens
die Stimmen von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erhält. Erfolgt im ersten Wahlgang keine eindeutige Entscheidung, so
gilt in einem zweiten Wahlgang als gewählt, wer die meisten Stimmen der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinen kann. Bei
Stimmengleichheit unter den Bewerberinnen mit dem besten Stimmergebnis entscheidet das von der Wahlkommission öffentlich zu ziehende Los.

(6) Nicht anwesende Kandidatinnen müssen eine schriftliche Bewerbung
(Zustimmungsklärung) dem/der Versammlungsleiterin vorlegen.

§ 6 Wahlen zur Aufstellung von Wahlkreisbewerber*innen zu Bundes- oder Landtagswahlen

Zur Aufstellung von Wahlkreisbewerber*innen zu den Wahlen zum Bundestag oder zum Sächsischen Landtag sind Aufstellungsversammlungen im Sinne der Wahlgesetze durchzuführen. Hierzu ist durch die Aufstellungsversammlungen eine eigene Wahlordnung für die Aufstellungsversammlung zu beschließen. Die Aufstellungsversammlung kann beschließen, Teile dieser Wahlordnung sinngemäß anzuwenden.

§7 Sonstige Wahlen und Voten

Für Wahlen in sonstige Ämter und Positionen sowie für die Vergabe von Voten durch den Kreisverband und für Vorschläge des Kreisverbandes für die Besetzung kommunaler Wahlbeamt*innen gelten die Regelungen des § 1.

§ 8 Schlussbestimmungen

Die Wahlordnung tritt mit ihrem Beschluss durch die Mitgliederversammlung am 31.01.2024 in Kraft.